Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V
- müssen vom Krankenhaus oder Hausarzt verordnet werden (rosa Schein).
- Enthalten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wie Injektionen, Medikamentengabe, Kreislaufkontrolle, Blutzuckerkontrolle, Verbände, Versorgung von künstlich angelegten Darm- oder
Blasenausgängen, Magensonden, zentralen Venenkathetern. (Kostenübernahme durch die Krankenkasse, solange vom Arzt verordnet und medizinisch begründet)
Beratungseinsätze nach § 37/3 SGB XI
- sind für den Kunden kostenfrei
- müssen von einer Pflegekraft halbjährlich bei Pflegegraden 1 bis 3 und vierteljährlich bei Pflegegraden 4 und 5 bei Personen, die die Leistungen der Pflegeversicherung ausschließlich in Form
von Pflegegeld erhalten, durchgeführt werden.
Pflegeleistungen nach SGB XI
- müssen nicht vom Arzt verordnet werden
- können vom Kunden frei gewählt werden
- können über den Pflegegrad abgerechnet werden,eine Selbstbeteiligung des Kunden ist möglich
- umfassen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Verhinderungspflege nach SGB XI ,eine Erstattung von bis maximal 1.612,00 € als Urlaubs-oder Krankenvertretung bei Pflegegrad II bis V im Jahr
- zwischen dem Kunden und der Pflegeeinrichtung wird ein Pflegevertrag geschlossen
Ergänzende Betreuungs-und Entlastungensleistungen nach §45 b SGV XI
- Erbrachte Leistungen können bis zu 125,00 € monatlich ( zusätzlich zum bestehenden Pflegegrad) durch einen Pflegedienst bei der Pflegekasse abgerechnet werden
- Ansprüche gegenüber der Pflegekasse verfallen am 30.06. des Folgejahres
Leistungen im Überblick
- hauswirtschaftliche Leistungen
- Alltagsbegleitung ( Arzt, Behörde, Bank, Friseur, Fußpflege Einkauf, Spaziergänge ect.
- Organisation
- Vermittlung von Hilfsdiensten
(Essen auf Rädern, Hausnotruf, Beantragen von Hilfsmittel)
- Hilfe bei Antragstellungen
(Anträge Kranken-und Pflegekasse, Sozialamt ect.)